2024-05-17T14:19:24.476Z

Allgemeines
Dürfen die aktuellen Bochumer U19-Spieler in der kommenden Saison in der Oberliga Westfalen antreten?
Dürfen die aktuellen Bochumer U19-Spieler in der kommenden Saison in der Oberliga Westfalen antreten? – Foto: Sascha Skroblin

Vereine stellen Lex Bochum in Frage - was darf der FLVW und was nicht?

Die Causa "VfL Bochum II" bleibt eine undurchsichtige Angelegenheit.

Unter Berufung auf § 39 Abs. 3 der Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes (SpO/WDFV) hatte der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen am 27. März 2024 lediglich auf seiner Homepage verkündet, dass die im Jahre 2015 aus dem Spielbetrieb ausgeschiedene 2. Mannschaft des VfL Bochum zur neuen Saison in die Oberliga Westfalen eingruppiert wird. 13 Oberligisten haben gegen diese Entscheidung Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung gestellt und diesen Antrag inzwischen begründet.

Von Beginn an schien es fraglich, dass das FLVW-Präsidium quasi mit einem Wimpernschlag seinen Beschluss vom 14. Dezember 2018, dass der VfL Bochum II bei Neuanmeldung in der Westfalenliga wieder eingegliedert wird, ignorieren darf. Als Rechtsgrundlage soll dafür der vorgenannte Paragraph in der Spielordnung des WDFV (§ 39 Abs. 3) dienen, in dem aber faktisch von neu oder wieder aufgenommenen Vereinen die Rede ist. Fraglich, ob hier auch eine zweite Mannschaft inbegriffen ist. Dieser Punkt ist auch Teil der Begründung des "Einspruchs" der Oberligisten, die FuPa Westfalen vorliegt.

Nach FuPa-Informationen könnte dieser aber ins Leere laufen, da das FLVW-Präsidium tatsächlich nach herrschender Meinung nach § 39 Abs. 3 SpO/WDFV quasi alles entscheiden darf. Auch bei einer 2. Mannschaft! Beispielsweise hätte der vor zwei Jahren neu gegründete Dortmunder Verein Westfalia Dortmund einen Antrag auf eine höhere Liga stellen können, um den wahrscheinlich auch für die Ligakonkurrenten eher unglücklichen Umstand zu umgehen, dass man jahrelang einfach alle Spiele gewinnt. Eine solche Entscheidung ist jedoch noch nie getroffen worden. Sei aus Gleichbehandlungsgründen oder einfach, weil es unverhältnismäßig erscheint, dass ein neu gegründeter Verein nicht von ganz unten starten muss. Mit der Eingliederung des VfL Bochum II in die höchstmögliche Spielklasse muss aber vielleicht künftig ein anderer Maßstab angelegt werden.

Ein wahrscheinlich interessanterer Punkt bleibt, wie der FLVW seinen eigenen Beschluss vom 14. Dezember 2018 umgehen konnte - und warum überhaupt. Auch dies ist Teil der "Einspruchsbegründung" der Oberligisten. Bis heute hält sich der FLVW dahingehend komplett bedeckt und betreibt keine Aufklärung.

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Im Folgenden der Beschluss vom 14. Dezember 2018 im Wortlaut:

Spielbetrieb von U23- bzw. 2. Mannschaften eines Nachwuchsleistungszentrums im FLVW

Das Präsidium hat in diesem Jahr der Beschlussvorlage des VFA entsprochen und folgendes
beschlossen:

Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für Vereine, die mit ihrer 1. Mannschaft mindestens in der 3. Liga spielen und ein Nachwuchsleistungszentrum betreiben.

1. Eine zurückgezogene U23- bzw. zweite Mannschaft wird bei Neuanmeldung immer eine Spielklasse unter der Ausstiegsklasse eingruppiert, höchstens jedoch der Oberliga Westfalen. Als Ausstiegsklasse wird diese zugrunde gelegt, welche die Mannschaft nach Rückzug, Auf- bzw. Abstieg in der darauffolgenden Saison belegt hatte. Zum Beispiel: VfL Bochum II hatte fur die Saison 15/16 keine zweite Mannschaft mehr gemeldet und beendete die Saison 14/15 in der Regionalliga West auf einem Abstiegsplatz. Somit ist die Ausstiegsklasse die Oberliga Westfalen.

2. Eine in den Spielbetrieb wieder eingruppierte U23- bzw. zweite Mannschaft hat im ersten Jahr kein Aufstiegsrecht.

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Fragen über Fragen

Am 3. Mai 2024 tauchte plötzlich in den Offiziellen Mitteilungen folgender Eintrag auf:

"Das Präsidium des FLVW hebt den Beschluss vom 03.03.2020 auf und beschließt die Einstufung einer U23 der VfL Bochum GmbH & Co. KGaA zur Saison 2024/2025 in die Oberliga Westfalen."

Folgende Fragen bestehen und müssen sicherlich im Rahmen des nun laufenden sportgerichtlichen Verfahren geklärt worden:

1. Ist der Beschluss vom 14. Dezember 2018 irgendwann aufgehoben worden?

2. Ist der Beschluss irgendwann abgeändert worden? Beispielsweise wurde zuletzt vom FLVW kommuniziert, dass es die Regelung, dass im ersten Jahr nach Wiedereingliederung kein Aufstiegsrecht besteht, nicht mehr gibt.

3. Ist es regelkonform, dass erst nach "Einspruch" der Oberligisten am 3. Mai 2024 die Entscheidung des Verbandspräsidium zum VfL Bochum II im schriftlichen Umlaufverfahren vom 27. März 2024 veröffentlicht wurde?

4. Ist es regelkonform, dass damit auch erst am 3. Mai 2024 ein Beschluss vom 3. März 2020 aufgehoben wurde? Nach dem Motto: "Was nicht passt, wird passend gemacht." Auch hier tappt man weiterhin im Dunkeln, um welchen Beschluss es sich dabei handelt. Nach FuPa-Informationen steht dieser aber im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 14. Dezember 2018 und der Regelung zu U23-Mannschaften. Fakt ist aber auch, weder am 8. März 2020 noch am 15. März 2020 ist ein Beschluss in den Offiziellen Mitteilungen veröffentlicht worden.

Abschließend machen die Oberligisten in ihrer "Einspruchsbegründung" nochmal deutlich, dass ihrer Meinung nach "der FLVW gegen seine eigenen Satzungen verstoßen hat". Ob dies der Fall ist, muss womöglich am Ende an höherer Stelle entschieden werden. Zunächst ist aber erst das Verbandssportgericht des FLVW am Ball. In Verbandskreisen sieht man nach FuPa-Informationen der Angelegenheit entspannt entgegen, da alles regelkonform abgelaufen sei.

Am kommenden Freitag, den 10. Mai 2024, ist eine Videokonferenz mit den Oberligisten angesetzt, um die Wogen zu glätten, Aufklärung zu betreiben und auch über den neuen Rahmenterminkalender zu sprechen, der möglicherweise auf Wunsch der Oberligisten nochmal abgeändert wird. FLVW-Vizepräsident Amateurfußball Andree Kruphölter möchte sich gegenüber FuPa Westfalen erst nach der Videokonferenz äußern.

Aufrufe: 07.5.2024, 18:30 Uhr
redAutor