2024-05-16T14:13:28.083Z

Allgemeines
Borussia Freialdenhoven geht in der kommenden Saison in der Kreisliga A Düren an den Start.
Borussia Freialdenhoven geht in der kommenden Saison in der Kreisliga A Düren an den Start. – Foto: Michael Schneiders

FVM stimmt Freialdenhovens Antrag zu – SpVg Porz gerettet

Zwei Absteiger stehen damit fest!

Anfang März hat Borussia Freialdenhoven seinen Rückzug aus der Mittelrheinliga bekannt gegeben und kurz darauf verkündet, dass ein Neustart in der Kreisliga A Düren angestrebt wird.

Dazu musste ein Rückversetzungsantrag beim FVM (Fußball-Verband Mittelrhein) gestellt werden, der nun offiziell genehmigt wurde.

"Das Präsidium des Fußball-Verbands Mittelrhein e.V. hat einem Rückversetzungsantrag des Vereins SC Borussia Freialdenhoven gem. § 52 Abs. 8 SpO/WDFV in die Kreisliga A des Kreises Düren zur kommenden Saison zugestimmt. Bezüglich der spieltechnischen Konsequenzen am Ende der laufenden Saison wird auf § 52 Abs. 8 letzter Satz SpO/WDFV verwiesen", heißt es in der amtlichen Mitteilung.

Nur ein sportlicher Absteiger in der Mittelrheinliga

Der § 52 regelt das Ausscheiden von Mannschaften während einer laufenden Saison und im besagten letzten Satz ist unter Absatz 8 vermerkt: "Mannschaften, deren Rückversetzungsantrag entsprochen wird, gelten als Absteiger in ihrer Gruppe und verringern die Zahl der Absteiger entsprechend."

Da mit dem BCV Glesch-Paffendorf bereits eine Mannschaft zurückgezogen hat und auch Borussia Freialdenhoven als Absteiger feststeht, steigt in dieser Saison nur noch ein Verein aus der Mittelrheinliga ab. Damit steht bereits jetzt fest, dass die SpVg. Porz auch im kommenden Jahr in der Mittelrheinliga antreten wird. Somit machen den dritten und letzten Abstiegsplatz Germania Teveren, der FV Bonn-Endenich und Union Schafhausen unter sich aus.

➡️ Zur Tabelle der Mittelrheinliga

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Der § 52 zum Nachlesen
(1) Mannschaften, die ab dem 1. Spieltag bis zur Beendigung der Runde vom Spielbetrieb zurückgezogen oder vollständig ausgeschlossen werden, gelten als Absteiger in ihrer Gruppe. Sie können in der neuen Spielzeit nur in der nächsttieferen Spielklasse am Spielbetrieb teilnehmen. Erfolgt die Zurückziehung in zwei aufeinanderfolgenden
Spielzeiten, so können die Mannschaften in einer späteren Spielzeit nur in der untersten Spielklasse ihres Kreises am Spielbetrieb teilnehmen.

(2) Mannschaften, die dreimal ohne zwingende Gründe zu den ordnungsgemäß angesetzten Punktespielen nicht antreten, sind zu streichen, sie gelten als Absteiger in ihrer Gruppe. Sie können in der neuen Spielzeit nur in der nächsttieferen Spielklasse am Spielbetrieb teilnehmen. Absatz (1) Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die von den Mannschaften in Fällen der Absätze 1 und 2 ausgetragenen Punktespiele sind,
1. wenn die Maßnahme bis zum 30. April erforderlich wird, nicht zu
werten;
2. wenn die Maßnahme ab dem 1. Mai erforderlich wird, entsprechend
ihrem Ausgang zu werten. Nicht ausgetragene Spiele werden für
den Gegner mit 2:0 Toren als gewonnen gewertet

(4) Mannschaften, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschieden sind und auch für die neue Spielzeit nicht gemeldet haben, können in einer späteren Spielzeit nur in der untersten Spielklasse ihres Kreises am Spielbetrieb teilnehmen.

(5) Mannschaften, die nicht sportliche Absteiger waren und die mit Ablauf des letzten angesetzten Punktespieltages vom Spielbetrieb zurückgezogen und somit für die neue Spielzeit in dieser Klasse nicht mehr gemeldet werden, gelten nachträglich als Absteiger und verringern die Zahl der Absteiger entsprechend. Sie können in der neuen Spielzeit nur in der nächsttieferen Spielklasse am Spielbetrieb teilnehmen. Sollten diese Mannschaften nicht für die neue Spielzeit gemeldet werden, so können sie in einer späteren Spielzeit nur in der untersten Spielklasse ihres Kreises am Spielbetrieb teilnehmen.

(6) Mannschaften, die nach dem letzten angesetzten Punktespieltag vor Beginn der neuen Runde zurückgezogen werden, gelten als Absteiger in ihrer Gruppe für die neue Spielzeit und verringern die Zahl der Absteiger entsprechend. Sie können in der darauffolgenden Spielzeit nur in der nächsttieferen Spielklasse am Spielbetrieb teilnehmen. Sollten diese Mannschaften nicht für die darauffolgende Spielzeit gemeldet werden, so können sie in einer späteren Spielzeit nur in der untersten Spielklasse ihres Kreises am Spielbetrieb teilnehmen.

(7) Das Zurückziehen von Mannschaften hat der Verein schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.

(8) Über Anträge von Vereinen, die insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen mit einer Mannschaft in eine niedrigere Spielklasse versetzt zu werden wünschen, entscheidet das Präsidium des zuständigen Landesverbandes nach Anhörung des zuständigen Kreisvorstandes und des Verbandsfußballausschusses. Der Antrag ist bis einen Monat
vor dem letzten angesetzten Punktespieltag an das Präsidium des zuständigen Landesverbandes zu richten. Gegen die ablehnende Entscheidung des Präsidiums ist der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung gemäß § 20 Abs. 1 RuVO/WDFV durch den antragstellenden Verein möglich. Mannschaften, deren Rückversetzungsantrag entsprochen wird, gelten als Absteiger in ihrer Gruppe und verringern die Zahl der Absteiger entsprechend.

Aufrufe: 030.4.2024, 11:04 Uhr
redAutor