2024-09-18T12:22:00.113Z

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F: Rinke
F: Rinke

Bericht des Schiedsrichters maßgebend

SPORTGERICHT: +++ Abgebrochene Kreisoberliga-Partie nach Spielerverletzung neu angesetzt +++ Urteilsbegründung +++

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Büdingen . Das abgebrochene Kreisoberliga-Spiel zwischen dem TV Kefenrod und dem SV Ranstadt ist, wie berichtet, für 3. September neu angesetzt worden. Das Kreissportgericht unter Vorsitz von Manfred Schmidt (Rinderbügen) sowie den Besitzern Manfred Bohl (Fauerbach) und Daniel Brill (Altenstadt) liefert nun die schriftliche Begründung nach, die wir hier dokumentieren:

,,Die Spielordnung des Hessischen Fußball-Verbandes sieht keine Ausnahmeregelungen vor für einen Spielabbruch bei schwerwiegenden Verletzungen mit Notarzteinsatz und Krankenhaustransport. Auch in solchen Fällen schreibt die Spielordnung vor, dass das zuständige Sportgericht den Vorgang zu prüfen hat und über die Spielwertung zu entscheiden hat. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die den Vereinen, Mannschaften, Spielführern oder Funktionären einräumt bei Unglücksfällen über einen Spielabbruch oder Spielneuansetzung entscheiden zu können.

Das Recht ein Spiel abzubrechen, steht einzig dem Schiedsrichter zu. Allerdings ist der Schiedsrichter erst dann zum Spielabbruch berechtigt, wenn alle Möglichkeiten zu einer Fortsetzung ausgeschöpft sind. Sofort kann der Schiedsrichter ein Spiel nur abbrechen, bei einer gegen ihn begangenen Tätlichkeit.

Maßgebend für die sportrechtliche Würdigung des Spielabbruches ist der Schiedsrichterbericht. Die Aussage des Schiedsrichters in seinem ersten Bericht, dass er nach Absprsache mit beiden Kapitänen der Mannschaften das Spiel abgebrochen hat, war sportrechtlich für eine Entscheidung nicht ausreichend verwertbar. Deshalb mußte der Schiedsrichter aufgefordert werden, noch zu den offen Sachfragen des Spielabbruches Stellung zu beziehen. Nach der weiteren Aussage des Schiedsrichters stand besonders der Tormann des SV Ranstadt und die Mannschaft des TV Kefenrod unter Schock. Auch nach einer über 30-minütigen Unterbrechnung wäre kein sportlicher Ablauf des Spieles mehr möglich gewesen. Es gab auf beiden Seiten unterschiedliche Meinungen zu dem Vorfall und die Stimmung auf dem Sportgelände war sehr impulsiv. Aus den negativen, sportlichen Gründen sah er keinen Grund mehr, die Partie erneut anzupfeifen.

Einige Spieler geschockt

Da nunmehr für das Sportgericht der Sachverhalt hinreichend geklärt war, konnte auf eine mündliche Sportgerichtsverhandlung verzichtet werden.

Nach Wertung der Angaben des Schiedsrichters stand für das Kreissportgericht fest, das die Gefühlsregungen und Gemütsbewewgungen, insbesondere des Torwartes des SV Ranstadt, der unmittelbar an dem Unfallhergang beteiligt war und auch der Spieler des TV Kefenrod, nicht mehr für einen sportlichen Wettbewerb geeignet waren. Ebenso stehen die sehr lange Unterbrechnungspause und auch die sonstigen vom Schiedsrichter angeführten Begleiterscheinungen einer sportlichen Fortsetzung des Meisterschaftsspieles entgegen.

Für das Kreissportgericht ist es daher erwiesen, dass der Schiedsrichter aus zwingenden sportlichen Gründen den Abbruch für notwendig gehalten hat und eine reguläre Spielforsetzung nicht mehr möglich war. Dies läßt die Spielordnung zu. In der weiteren sportrechtlichen Bewertung war es dann auch ganz wichtig festzustellen, dass der Spielabbruch keiner der Mannschaften nach der Strafordnung anzulasten war.

Das Spiel wurde in der 41. Minute beim Stand von 1:0 für den SV Ranstadt abgebrochen. Ein deutlicher Sieger stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand. Es war auch noch etwas mehr als eine Halbzeit zu spielen. Deshalb ist aus sportlichen Gesichtspunkten die Begegnung neu anzusetzen, um im sportlichen Vergleich ein Sieger zu ermitteln."

Aufrufe: 025.8.2015, 14:00 Uhr
RedaktionAutor