Das Kreis-Sportgericht Niederbayern Ost hat ein Urteil im Fall des Kreisklassen-Spielabbruchs zwischen dem SV Hofkirchen und dem SV Schöllnach getroffen. Die Partie wird mit x:0 für den SV Hofkirchen gewertet. Der SV Schöllnach wird zudem als Abbruch-Verursacher mit einer Geldstrafe von 500 Euro belegt.
Das am 24. September ausgetragene Match wurde in der 62. Spielminute beim Spielstand von 3:2 für die Hausherren vom Schiedsrichter abgebrochen. Bereits in der ersten Hälfte kam es laut der Urteilsbegründung zu einer größeren Rudelbildung. Der Referee suchte daraufhin das Gespräch mit den beiden Spielführern und forderte diese auf, auf ihre Mannschaften dahingehend einzuwirken, das Spiel in einem sportlich fairen Rahmen fortzuführen. In der Halbzeitpause wiederholte der Schiedsrichter dies in einem erneuten Gespräch mit beiden Spielführern, da es mehrfach lautstarke Auseinandersetzungen gegeben hatte.
Weiter heißt es in der Urteilsbegründung, dass der Schiedsrichter beim Spielstand von 3:2 für den Heimverein auf einen Strafstoß für Hofkirchen entschied. Ein Spieler der Gäste ging daraufhin auf den Schiedsrichter zu, reklamierte lautstark und aggressiv gegen diese Entscheidung. Da der Schöllnacher Akteur bereits verwarnt war, zeigte ihm der Schiedsrichter die Gelb-Rote Karte. Der betroffene Spieler weigerte sich das Spielfeld zu verlasen. Daraufhin bildete sich ein Rudel aus vielen Spielern der Gastmannschaft um den Schiedsrichter herum. Dabei sollen laut der Schiedsrichter-Meldung Kommentare wie "was pfeifst du für einen Scheiß" und "was bist du für ein Trottel" gefallen sein. Zu körperlichen Berührungen kam es jedoch nicht. Der Schiedsrichter sah sich aber bedroht und fühlte sich mental nicht mehr in der Lage, das Spiel ordnungsgemäß zu Ende zu führen.
"Der Sachverhalt steht aufgrund der glaubhaften Meldung des Schiedsrichters fest", erklärt das Kreis-Sportgericht. "Die Ausführungen des Schiedsrichters sind detailliert und in sich widerspruchsfrei. Sie sind sachlich und enthalten auch entlastende Aspekte (keine körperlichen Berührungen). Es besteht kein Grund, an der Glaubhaftigkeit des Schiedsrichters zu zweifeln. Zudem deckt sich die Meldung des Schiedsrichters in wesentlichen Teilen auch mit der Stellungnahme des SV Schöllnach, der zwar die Meinung vertritt, den Spielabbruch nicht zu verantworten zu haben, der sich aber in seiner Stellungnahme weitgehend nur mit vermeintlichen Fehlentscheidungen des Schiedsrichters befasst, zu den relevanten Vorfällen aber nur unsubstantiiert Stellung bezieht."
Weiter heißt es im Wortlaut: "Der betroffene Verein hat sich daher des Verschuldens des Spielabbruchs gem. §74 Abs 1RVO schuldig gemacht. Der Verein haftet insoweit für das Verhalten seiner Spieler. Aufgrund dieses Verhaltens sah der Schiedsrichter in nachvollziehbarer Weise seine Gesundheit gefährdet. Er befürchtete mögliche Ausschreitungen, fühlte sich bedroht und brach daher berechtigt gem. §66 Nr.1 SpO und aufgrund des Verhalten der Spieler des betroffenen Vereins das Spiel ab."
Der SV Schöllnach wird das Urteil akzeptieren, keinen Einspruch einlegen und sich zum Sachverhalt auch nicht mehr äußern.