2024-12-19T11:15:55.908Z

Allgemeines
– Foto: Rocco Bartsch

Es wird lockerer – neue Regelungen für den Amateurfußball

Ab sofort tritt die neue schleswig-holsteinische Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft. Für den Amateurfußball ergeben sich durch die Neufassung der Landesverordnung, die bis zum 13.06.2021 gilt, weitere Lockerungen gegenüber den bisher geltenden Regelungen.

Die für den Amateurfußball wesentlichen Punkte der Verordnung sind:

  • Die gemeinsame Sportausübung ist mit höchstens 25 Personen innerhalb geschlossener Räume und mit höchstens 50 Personen außerhalb geschlossener Räume zulässig.

  • Die Durchführung von Wettbewerben ist innerhalb geschlossener Räume mit maximal 125 Teilnehmerinnen und Teilnehmern, außerhalb geschlossener Räume mit maximal 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmernzulässig, wenn ausschließlich getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV teilnehmen.

Welche Bedeutung für die einzelnen Bereiche die neuen Regelungen in der Praxis haben, stellen wir in den folgenden Punkten dar:

Trainingsbetrieb

Das Mannschaftstraining mit Kontakt außerhalb geschlossener Räume ist ab heute mit maximal 50 Personen ohne weitere Auflagen erlaubt. Eine Testpflicht besteht hier nicht.

Spielbetrieb

Im Sinne der Landesverordnung gelten alle Spiele zwischen Mannschaften unterschiedlicher Vereine, also auch Freundschaftsspiele, als Wettbewerbe. Gemäß Landesverordnung sind bei Wettbewerben Hygienekonzepte vorzuhalten und Kontaktdaten aller beteiligter Personen zu erheben. An Wettbewerben dürfen nur Personen teilnehmen, die ein negatives Testergebnis vorlegen können. Gültig sind Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) sowie PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen. Nicht gültig sind Selbsttests und „Spucktests“. Auch die in den Schulen unter Aufsicht von Lehrpersonal durchgeführten Selbsttests sind nach aktuellem Stand nicht gültig. Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Einen Nachweis über ein negatives Testergebnis müssen neben den beteiligten Spieler*innen auch die Schiedsrichter*innen sowie Trainer*innen und sonstige dem sportlichen Bereich zugeordnete Personen (z. B. Betreuer, Physiotherapeuten etc.) vorlegen.

Der jeweils gastgebende Verein hat dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich negativ Getestete an Wettbewerben bzw. Freundschaftsspielen teilnehmen. Vereinen, die unter den derzeit geltenden Bedingungen die Austragung von Freundschaftsspielen auf ihrer Anlage planen, empfehlen wir dringend, das Vorgehen zur Kontrolle der Negativtests in ihr Hygienekonzept aufzunehmen.

Umgang mit Geimpften und Genesenen

Vollständig geimpfte (letzte für den vollen Impfschutz erforderliche Einzelimpfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen) oder genesene Personen (coronabedingte Infektion muss zwischen 28 Tagen und 6 Monaten zurückliegen) werden bei den angegebenen Konstellationen nicht mitgezählt. Sie unterliegen auch keiner Testpflicht. Eine entsprechende Bescheinigung (z. B. Impfausweis) muss mitgeführt und ggf. vorgelegt werden.

Gemeinschaftsräume

Gemeinschaftsduschen und Umkleidekabinen dürfen weiterhin unter den bekannten Hygienevorschriften (Einhalten des Mindestabstands, regelmäßiges Lüften etc.) bei Vorliegen eines Hygienekonzeptes geöffnet werden.

Zuschauer*innen

Zuschauer*innen beim Training und bei Wettbewerben sind zulässig, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und die Kontaktdaten erhoben werden. Die Anzahl an Zuschauer*innen hängt von den individuellen Örtlichkeiten jedes Vereins (z. B. Anzahl an festen Sitzplätzen etc.) ab. Insgesamt darf eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von maximal 250 Personen jedoch nicht überschritten werden. Paragraf 5 der Landesverordnung zu Veranstaltungen ist dabei zu beachten.

Die Neufassung der Landesverordnung erfüllt möglicherweise nicht in jedem Punkt die Erwartungen, die Verbände und Vereine an die in der letzten Woche angekündigten Lockerungen geknüpft hatten. Insbesondere dürfte dies für die Frage der Testpflicht bei Wettbewerben bzw. Freundschaftsspielen gelten. Der SHFV ist aber zuversichtlich, dass die politischen Entscheidungsträger hier schon bald zu weiteren Lockerungen bereit sein werden, wenn sich die positive Entwicklung in der Corona-Bekämpfung fortsetzt. Die hier beschriebenen Regelungen gelten vorerst bis zum 13.06.2021.

Aufrufe: 01.6.2021, 07:28 Uhr
SHFVAutor