Der Hessische Fußball-Verband e.V. hat – nach coronabedingter Aussetzung in den Spielzeiten 2019/20 bis 2021/22 – für die Saison 2022/23 wieder die Voraussetzungen des §27 Spielordnung (Unterbau) bei allen Vereinen der Verbandsebene überprüft. Und es hat diverse Klubs getroffen – darunter auch ein Verbandsligist.
Gemäß den geltenden Regularien müssen Vereine der Gruppenligen, Verbandsligen sowie der LOTTO Hessenliga der Herren sowie alle Vereine der Verbands- und Hessenliga der Frauen einen entsprechenden Unterbau nachweisen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden den betroffenen Mannschaften zu Beginn des auf das Spieljahr der Nichterfüllung folgenden Spieljahres für den fehlenden oder nicht ausreichenden Unterbau im Jugendbereich drei Punkte abgezogen.
Für die "Vergehen" der Saison 2022/23 werden folgende Vereine bzw. deren erste Mannschaft nun in der Spielzeit 23/24 mit einem Abzug von drei Punkten sanktioniert:
Vereine im Senioren-Spielbetrieb:
Sportverein 1965 Bauerbach
TV 1912 Kesselbach
SG Viktoria Bronnzell
TSV Hertingshausen 1922
Türk Gücü Spor Friedberg
FC Karben e.V.
Hanauer Sport Club 1960
Sportfreunde Friedrichsdorf
FC Fürth
Dersim SV Rüsselsheim
Türkischer SV Wiesbaden
SV 1922 Walsdorf
Vereine im Frauen-Spielbetrieb:
SG Freiensteinau
TuS Naunheim
SC Edermünde
SG Dittlofrod/Körnbach
1. FSV Schierstein 08
Der Abzug der drei Punkte erfolgt zentral über die HFV-Geschäftsstelle. Dieser wird zum Ende der Kalenderwoche fünf umgesetzt und in diesem Zuge auch im jeweiligen Tabellenbild der laufenden Saison dargestellt.
1. Für die Vereine der Bundesligen, Frauen-Bundesligen, 3.Liga, Regionalliga, und Frauen-Regionalliga gelten die Bestimmungen des DFB, der DFL, des Regionalverbandes und der Trägergesellschaft der Regionalliga.
2. Vereine im Hessischen Fußball-Verband müssen folgenden Unterbau nachweisen. Vereine der
a) Hessen-, Verbands- und Gruppenliga (Herren) zwei Juniorenmannschaften unterschiedlicher Altersklassen. Eine der beiden Juniorenmannschaften kann durch eine in Konkurrenz spielende Reservemannschaft ersetzt werden. Anrechenbare Juniorenmannschaften (A- bis E-Junioren) sowie in Konkurrenz spielende ReserveMannschaften müssen mit dem Beginn des Spieljahres, in dem der Unterbau erforderlich ist, ununterbrochen bis zum Ende dieses Spieljahres am Meisterschaftsspielbetrieb teilnehmen.
Junioren-Spielgemeinschaften und / oder Juniorenfördervereine nach § 15a Jugendordnung werden nur angerechnet, wenn der betroffene Verein für jede zu stellende Junioren-Mannschaft 7 Spieler nachweist. Die Spieler müssen im Laufe des Spieljahres in 8 Pflichtspielen eingesetzt werden. Die Spieler können sich auf alle Altersklassen verteilen. Der Einsatz der Spieler ist dem Verband spätestens bis zum Ende des Spieljahres, in dem der Unterbau erfüllt werden muss, nachzuweisen.
b) Hessenliga und Verbandsliga (Frauen) eine Juniorinnenmannschaft. Diese Juniorinnenmannschaft kann eigenständig oder in Form von Juniorinnen-Spielgemeinschaften oder Juniorenfördervereinen nach § 15a Jugendordnung gestellt werden. Die Mannschaft muss mit dem Beginn des Spieljahres, in dem der Unterbau erforderlich ist, ununterbrochen bis zum Ende dieses Spieljahres am Meisterschaftsspielbetrieb teilnehmen.
3. Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 nicht erfüllt, werden der Mannschaft, die den Unterbau nicht erfüllt, zu Beginn des auf das Spieljahr der Nichterfüllung folgenden Spieljahres für den fehlenden oder nicht ausreichenden Unterbau im Jugendbereich drei Punkte abgezogen. Außerdem hat der Verein eine Verwaltungsstrafe zu entrichten. Diese beträgt bei Vereinen der
Hessenliga (Herren) € 1000,-
Verbandsliga (Herren) und Hessenliga (Frauen) € 500,-
Gruppenliga (Herren) und Verbandsliga (Frauen) € 250,-
jeweils für die nicht vorhandene Reservemannschaft und/oder den fehlenden bzw. nicht ausreichenden Unterbau im Jugendbereich.
Werden im folgenden Spieljahr die Voraussetzungen nach Nr. 2 erneut nicht erfüllt, verdoppelt sich der Punktabzug (1. Wiederholungsfall).
Werden die Voraussetzungen nach Nr. 2 im dritten Spieljahr und in den Folgejahren nicht erfüllt, verdoppeln sich jeweils die in Absatz 1 aufgeführten Punktabzüge und Verwaltungsstrafen (2. Wiederholungsfall).