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Allgemeines
Wann A-Jugendliche im Seniorenfußball auflaufen dürfen.
Wann A-Jugendliche im Seniorenfußball auflaufen dürfen. – Foto: Meiki Graff

Regelung zum 1. April: Wann U19-Spieler bei den Herren spielen dürfen

Wann und für welche Teams A-Jugendspieler / U19-Spieler innerhalb eines Vereins auflaufen dürfen, erfahrt ihr an dieser Stelle - Seniorenerklärung und Regelung zum 1. April.

Wann dürfen eigentlich U19-Spieler / A-Jugendliche bei den Senioren spielen? Diese Frage erklärt euch FuPa für den Amateurfußball in Nordrhein-Westfalen in diesem Text. Hier geht es konkret um zwei Themen: die Seniorenerklärung und die Regelung zum 1. April.

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Weitere Erklärungen von FuPa in der Übersicht:

Eigentlich lässt sich relativ einfach erklären, welche A-Jugendspieler im Seniorenfußball auflaufen dürfen. Infrage kommen nämlich immer nur die Spieler des älteren U19-Jahrgangs, weil diese Talente unmittelbar vor dem Sprung in die Senioren stehen und ihr letztes A-Jugendjahr absolvieren.

So funktioniert die Seniorenerklärung / Großjährigkeit / Seniorisierung

Zum 1. Juli eines Jahres können diese Spieler per Seniorenerklärung / Großjährigkeit für den Herrenfußball spielberechtigt gemacht werden. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Vereine einen entsprechenden Antrag beim Westdeutschen Fußballverband (WDFV) einreichen müssen.

>>> Der Antrag zur Seniorenerklärung auf der Homepage des WDFV

Vorraussetzungen für Seniorenerklärung / Großjährigkeit / Seniorisierung

  • Frühestmöglicher Antragszeitpunkt: zum 1. Juli
  • Voraussetzungen: Spieler gehört zum Alt-Jahrgang der U19 und erfüllt eine der folgenden Kriterien: Nimmt am Pflichtspielbetrieb der Jugendmannschaft teil; ist zum Bearbeitungszeitpunkt zwölf Monate im Verein; hat insgesamt schon einmal mindestens 24 Monate für den Verein gespielt; muss in den vergangenen 24 Monaten am Spielbetrieb teilgenommen haben.
  • Spieler, die zum Bearbeitungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen eine schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten sowie eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (nicht älter als vier Wochen) einreichen.
  • Der Antrag kostet 20 Euro.
  • Bei erteilter Seniorenerklärung darf der Spieler ausschließlich für die 1. Mannschaft des Vereins spielen. Sperrfristen gibt es nicht, deshalb dürfen Spieler bedenkenlos parallel in der Jugend und bei den Senioren spielen. Ab April dürfen die Spieler dann für alle Seniorenteams spielen.
  • Bei erteilter Seniorenerklärung darf der Spieler parallel in der Jugend und bei den Senioren spielen.
  • Im Frauenfußball gilt nicht etwa die A-Jugend als Maßstab, hier ist die Seniorenerklärung ab der B-Jugend möglich.
  • Hinweis: Erhält ein seniorisierter Spieler bei den Senioren einen Platzverweis, darf er trotzdem bei den Junioren spielen. Die Sperre muss ausschließlich bei den Senioren abgesessen werden (Paragraph 15, Absatz 11). Sollten allerdings Sperren über Monate oder Jahre durch Sportgerichte ausgesprochen werden, gelten diese für den Junioren- und Seniorenbereich.

Wichtig ist bei Jugendspielgemeinschaften und Jugendfördervereinen, dass die Spieler ausschließlich für ihre Stammvereine spielberechtigt sind.

Regelung zum 1. April: Die Seniorenerklärung ist nicht mehr erforderlich

Zum 1. April entfällt die Pflicht der Seniorenerklärung. U19-Spieler des älteren Jahrgangs werden automatisch spielberechtigt für alle Seniorenteams eines Vereins. Auch hier ist zu beachten, dass es kein "Festspielen" gibt und dass Spieler von Jugendspielgemeinschaften oder Jugendfördervereinen ausschließlich für die Mannschaften ihres Stammvereins spielen dürfen.

Der WDFV, der Dachverband für den Mittelrhein, Niederrhein und auch für Westfalen, hat die entsprechenden Richtlinien zur Seniorenerklärung auf seiner Homepage erklärt. Dort heißt es im Wortlaut:

  • "Ein Junior des älteren A-Junioren- bzw. B-Juniorinnen-Jahrgangs ist unter Verzicht der Voraussetzungen Nr. II bis IV (Antragstellung, Bearbeitungsgebühr, ärztliche Untersuchung) ab dem 1. April des laufenden Spieljahres für alle Herren- bzw. Frauenmannschaften spielberechtigt.
  • Die Junioren/Juniorinnen verlieren durch die Freigabe für die 1. Seniorenmannschaft nicht die Spielberechtigung für die A-Junioren- bzw. B-Juniorinnenmannschaft und können sich auch nicht im Seniorenbereich für den Jugendbereich „Festspielen“.
  • Die erteilte Freigabe wird auch unter Pass-Online unter „vorzeitiges Pflichtspielrecht“ angezeigt."

>>> Merkblatt zur Seniorenerklärung auf der Homepage des WDFV

Die älteren A-Jugend-Jahrgänge in den kommenden Jahren

2024/2025: 2006
2025/2026: 2007
2026/2027: 2008
2027/2028: 2009
2028/2029: 2010
2029/2030: 2011

Ausnahmeregeln der Großjährigkeit: jüngerer Jahrgang und 2. Mannschaft

Die Ausnahmeregeln laut Paragraph 15 der Jugendspielordnung des WDFV lauten:

  • "Gehört der Junior einem Verein an, der in der laufenden Saison mit keiner
    A-Juniorenmannschaft bzw. mit keiner B-Juniorinnenmannschaft am
    Meisterschaftsspielbetrieb teilnimmt, so muss der Junior entweder bereits seit zwölf
    Monaten für den beantragenden Verein spielberechtigt sein oder für diesen Verein eine Spielberechtigung von insgesamt mindestens zwei Jahren besessen haben.
    Ausgenommen hiervon sind Junioren, die seit zwei Jahren keine Spiele bestritten haben."
  • "A-Junioren (des älteren und jüngeren Jahrgangs), die einem Verein bzw. einer Kapitalgesellschaft der Lizenzligen, der 3. Liga oder der 4. Spielklassenebene
    (Regionalliga) angehören, kann eine Spielerlaubnis für die Lizenzmannschaft bzw. für die 1. Herrenmannschaft erteilt werden. Dies gilt entsprechend für die 2. Herrenmannschaft eines Vereins bzw. einer Kapitalgesellschaft mit vom DFB anerkannten bzw. von der DFL lizenzierten Nachwuchsleistungszentrum, wenn diese mindestens der 5. Spielklasse angehört. (2a)"
  • "A-Junioren des jüngeren Jahrgangs, die einem Verein bzw. einer Kapitalgesellschaft der 5. Spielklassenebene angehören, kann eine Spielerlaubnis für die 1. Herrenmannschaft erteilt werden, wenn sie einer DFB-Auswahl oder einer Verbandsauswahl angehören."
  • "Soweit bei B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs die 2. Mannschaft ihres Vereins in der 2. Bundesliga spielt, gilt diese Spielerlaubnis auch für die 2. Mannschaft."
  • Die Spielerlaubnis wird frühestens ab dem Datum der Pflichtspielberechtigung erteilt.
    Sollte die 1. Herren- bzw. 1. Frauenmannschaft vor dem 1. Meisterschaftsspiel vom
    Spielbetrieb zurückgezogen werden, geht die Freigabe auf die 2. Mannschaft über. Eine Spielerlaubnis kann bereits vor Beginn des Spieljahres der Junioren, frühestens zum 01.07., erteilt werden.
  • "Gehört ein Junior in den Fällen nach (2a) einem Verein oder einer Kapitalgesellschaft der Lizenzligen an, gilt § 6 Nr. 2 JO/DFB. Die hiernach erteilte Ausnahmegenehmigung erstreckt sich, wenn der Junior einem Mutterverein angehört, dessen Tochtergesellschaft am Spielbetrieb der 3. Liga oder der 4. Spielklassenebene teilnimmt, zusätzlich auf die Mannschaften der Tochtergesellschaft."
  • "Gehört die Juniorin im Falle des (2) einem Verein der Frauen-Bundesliga oder der 2.
    Frauen-Bundesliga an, so kann die Spielerlaubnis auf die nächsthöhere
    Frauenmannschaft ihres Vereins unterhalb der 2. Frauen-Bundesliga ausgedehnt werden. In einem Spiel können jedoch maximal zwei Spielerinnen unter Beachtung des § 14 SpO/DFB („Festspielregelung“) eingesetzt werden. Sollte die 2. Mannschaft in der 2. Frauen-Bundesliga spielen ist der Einsatz in einer 3. Mannschaft nicht möglich. Diese Einschränkungen gelten nicht für Spiele nach dem 01.04. des laufenden Spieljahres."
  • "Für B-Junioren, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie für den Einsatz von B-
    Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs in der Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-Bundesliga gelten die Bestimmungen des § 6 Nr. 2 JO/DFB."

>>> Weitere Informationen zum Thema Spielberechtigungen im Westdeutschen Fußballverband gibt es in diesen FAQ.

In diesem Artikel beziehen wir uns auf die Spielordnung und Gegebenheiten des Westdeutschen Fußballverbandes (kurz WDFV). Für andere Regionen und Gebiete können andere Regelungen gelten. Für die Angeben übernehmen wir keine Gewähr. Rückfragen sind an fupa@rp-digital.de möglich.

Aufrufe: 02.4.2025, 20:15 Uhr
André NückelAutor